Förderverein Cetex Chemnitzer Textilmaschinenentwicklung e. V.
Altchemnitzer Straße 11
09120 Chemnitz

Die Vereinssatzung zum Download

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zielsetzung des Vereins

§ 3 Geschäftsjahr

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beiträge und Kostenaufbringung

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

§ 12 Geschäftsführung

§ 13 Rechnungswesen

§ 14 Beendigung der Tätigkeit des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein Cetex Chemnitzer Textilmaschinenentwicklung e. V.", abgekürzt "Förderverein Cetex e. V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zielsetzung des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.3.1976 i. d. F. des Art. 1 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19.12.1985. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt überwiegend ideelle Ziele.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Zur Verfügung stehende Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der vorwettbewerblichen Grundlagenforschung und anwendungsorientierten Forschung auf dem Gebiet
    • des Textilmaschinenbaues und angrenzender Gebiete des allgemeinen Maschinenbaues,
    • der Textiltechnologie,
    • der Meß- und Prüftechnik,
    • der Humanisierung der Arbeit,
    • der rationellen Energieanwendung,
    • des Umweltschutzes und geschlossener Stoffkreisläufe,
    • der Qualität und der Logistik sowie
    • der Aus- und Weiterbildung auf diesen Gebieten

    durch

    • die Unterhaltung einer industrienahen, gemeinnützig tätigen Forschungseinrichtung und
    • die Beschaffung von Finanzmitteln (z. B. öffentliche Aufträge zur Förderung der vorwettbewerblichen Forschung, Spenden und Beiträge).
    Soweit finanzielle Mittel vom Verein an andere Einrichtungen weitergegeben werden, hat der Verein deren gemeinnützige Verwendung zu sichern.
  5. Beschlüsse, durch die
    • eine für die steuerliche Begünstigung wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen wird,
    • sowie
    • der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird,
    sind dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht (Vereinsregister) unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können angehören:
    • Ordentliche Mitglieder
    • Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen, Behörden und Vereinigungen, Verbände, Vereine, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jeglicher Rechtsform (nachfolgend Mitgliedsfirma genannt) sein.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Auf Vorschlag des Vorstandes kann außerdem ein Ehrenmitglied zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Beide Entscheidungen trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag; sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Über die zulässige Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge und Kostenaufbringung

  1. Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Einzelheiten regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Für Hochschulen sowie gemeinnützige Einrichtungen besteht die Möglichkeit der beitragsfreien Mitgliedschaft.
  3. Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt, der/die Ehrenvorsitzende entrichtet keinen Beitrag.
  4. Die zur Erfüllung der Ziele des Vereins notwendigen Mittel werden im übrigen durch Spenden und andere Zuwendungen aufgebracht. Sie dürfen zweckgebunden angesammelt werden.
  5. Der Verein fordert für seine Tätigkeit von Dritten keine Gebühren bzw. Honorare.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austrittserklärung,
    • durch Tod,
    • bei Vereinigungen, Gesellschaften und gewerblichen Unternehmen mit deren Auflösung oder Konkurseröffnung,
    • durch Ausschluß oder
    • Auflösung des Vereins.
    Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit nach Begleichung des Jahresbeitrages durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Sofern der Austritt nicht bis zum 30.09. eines Jahres erfolgt, ist für das nächste Jahr der volle Beitrag zu entrichten.
  3. Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden oder satzungswidrigen Verhaltens oder nach erfolgloser Mahnung wegen Nichtzahlung eines Jahresbeitrages vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Der Ausgeschlossene kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein ehemaliges Mitglied nicht von den noch bestehenden Verpflichtungen aus der Zeit seiner Mitgliedschaft.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein im Rahmen der Satzung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.
  2. Sie haben das Recht auf vorzugsweise Behandlung ihrer Vorstellungen zu Forschungsthemen und deren Bearbeitung in der vom Verein unterhaltenen Forschungseinrichtung.
  3. Die Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über die in der vom Verein unterhaltenen Forschungseinrichtung betriebenen gemeinnützig geförderten Arbeiten.
  4. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Verein zu stellen, und haben das aktive und passive Wahlrecht.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der wissenschaftliche Beirat.
  2. Die Tätigkeit von Mitgliedern in einem Organ des Vereins ist ehrenamtlich.
  3. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft zugänglich gewordene Unterlagen und Informationen Stillschweigen zu bewahren, soweit sie nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. Dies gilt auch nach Ende der Mitgliedschaft.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  2. Der Vorstand lädt spätestens 3 Wochen, gerechnet von der Absendung der Einladung an, vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
  3. Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vereinsvorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Bei Angelegenheiten, die den Vorstand betreffen, führt das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
  4. Die Mitgliederversammlung ist, satzungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, in jedem Falle beschlußfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    • Genehmigung des Berichtes zum abgelaufenen Geschäftsjahr;
    • Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr, der Voranschläge für das laufende und das folgende Geschäftsjahr sowie Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    • Beschlüsse zu den Jahresbeiträgen,
    • Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
    • Änderungen der Satzung,
    • Bestätigung der Berufung oder Abberufung eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates durch den Vorstand gem. § 12 (11) Abs. 1,
    • Ernennung einer Person als Ehrenmitglied und/oder als Ehrenvorsitzende(r).
    Die Mitgliederversammlung kann alle Maßnahmen, die den unmittelbaren Zwecken des Vereines dienen bzw. diese zu fördern geeignet sind, durch Beschluß veranlassen und von den für deren Erledigung zuständigen Organen durchführen lassen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teilnahme mehrerer Angehöriger einer Mitgliedsfirma ist zulässig, sie haben aber zusammen nur eine Stimme. Ein schriftliches Votum zu Beschlußvorlagen ist möglich. Stimmenübertragungen durch schriftliche Vollmacht sind zulässig; ein Mitglied darf jedoch höchsten drei andere Mitglieder vertreten.
  8. Zur Beschlußfassung bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet das Los. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder einzuberufen.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein Protokoll beurkundet, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens nach einem Monat in Abschrift bekanntzugeben.
  11. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter können eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder herbeiführen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Wählbar sind persönliche Mitglieder und benannte Vertreter von Mitgliedsfirmen des Vereins. Der gewählte Vorstand kann bis zu zwei persönliche Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedsfirmen des Vereins als weitere Vorstandsmitglieder berufen.
  2. Ein Vorstandsmitglied übt sein Amt 3 Jahre lang oder bis zum jederzeit möglichen Widerruf - bei Vorliegen eines vereinsschädigenden Verhaltens - durch die Mitgliederversammlung aus. Unmittelbare Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter sowie einen Schatzmeister. Er kann ein weiteres Vorstandsmitglied zum Stellvertreter des Schatzmeisters bestellen.
  4. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes hat, sofern der Vorstand die Möglichkeit der Berufung von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern entsprechend Absatz 1 bereits ausgeschöpft hat, eine Nachwahl beschleunigt durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder zu erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Sie gilt für die Dauer der vorgesehenen Amtszeit des Ausgeschiedenen.
  5. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
    • die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses,
    • die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen,
    • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
    • die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
    • die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie die Berufung, Abberufung, Anstellung und Kündigung von Geschäftsführern der Forschungseinrichtung.
    • Berufung der Innenrevisoren.
  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Unter den Anwesenden muß sich der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter befinden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ist ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer der vom Verein unterhaltenen Forschungseinrichtung berufen, so enthält es sich bei Abstimmungen zu Angelegenheiten, in denen der Vorstand als Gesellschafter der Forschungseinrichtung wirksam wird, seiner Stimme. Über Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem Beauftragten zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter sind von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Vertretungsbefugt sind jeweils der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Für den Verein wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet. Die Berufung und Abberufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Dies bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand schlägt dem Beirat einen Kandidaten für die Wahl zum Vorsitzenden des Beirates vor; die Wahl des Vorsitzenden erfolgt durch die Mitglieder des Beirates in offener Abstimmung. Der Beirat berät den Vorstand des Vereins und die Geschäftsführung der Forschungseinrichtung hinsichtlich der wissenschaftlichen Ausrichtung und Themenstellung und ist diesen bei der Durchführung ihrer Arbeiten behilflich.
  2. Zur Koordinierung der Forschungsarbeiten erfolgt mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Aussprache des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates mit dem Vorstand und dem Geschäftsführer der Forschungseinrichtung.
  3. Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates berichtet dem Vorstand auf Anforderung über die Tätigkeit des Beirates.

§ 12 Geschäftsführung

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, die die Verwaltung versieht. Über die Besetzung der Geschäftsstelle bestimmt der Vorstand.

§ 13 Rechnungswesen

  1. Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereines ist laufend Buch zu führen.
  2. Der geprüfte Jahresabschluß ist durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 14 Beendigung der Tätigkeit des Vereins

  1. Die Beendigung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch Auflösung oder Aufhebung.
  2. Die Auflösung des Vereins bedarf der vorherigen Ankündigung in der der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügten Tagesordnung sowie eines Mehrheitsbeschlusses von mindestens 75 % der Vereinsmitglieder. Sollte in einer ordentlich geladenen Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Anzahl der Mitglieder anwesend sein, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
    In der zweiten Mitgliederversammlung, bei der mindestens 75 % der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen, bedarf der Beschluß über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
    Sollten in dieser zweiten Mitgliederversammlung nicht mindestens 75 % der Vereinsmitglieder anwesend sein, so hat der Vorstand nach weiteren vier Wochen eine dritte Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser entscheidet dann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das dann noch zur Verfügung stehende Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen wissenschaftlichen Zweck zuzuführen.
  3. Der Beschluß über die Übertragung des Vermögens bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
  4. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf ganze oder teilweise Ausschüttung des Vereinsvermögens.

Diese Fassung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. Oktober 2007 beschlossen und am 13. November 2007 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.